Sie sind hier:: Startseite / Notzingen / Coronavirus

Coronavirus

Land hat Alarmstufe ausgerufen

In Baden-Württemberg tritt ab Mittwoch, 17. November 2021 die Corona-Alarmstufe in Kraft. Dann können nur noch Geimpfte und Genesene voll am Alltagsleben teilnehmen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte:

Warum greift die Alarmstufe?
Werden an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen mehr als 390 Covid-19-Patienten in den Intensivstationen im Land Baden-Württemberg behandelt, dann tritt die Alarmstufe in Kraft. Am Montag, 15. November und Dienstag, 16. November ist der Wert überschritten worden.

Was gilt für private Treffen?
Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Nicht mitgezählt werden Geimpfte, Genesene sowie Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Welche Regel gilt für öffentliche Veranstaltungen?
Für öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Opern, Konzerte, Stadtfeste, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt nun die 2G-Regel. Damit haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. In der bislang geltenden Warnstufe konnten sich Ungeimpfte in geschlossenen Räumen mit einem negativen PCR-Test noch Zutritt verschaffen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Die 2G-Regelung gilt im Freien und in Innenräumen.

In welchen Bereichen wird die strikte 2G-Regel noch angewandt?
Die 2G-Regel gilt in Kultureinrichtungen wie Museen, Bibliotheken oder in Gedenkstätten. Eine Ausnahme bilden die Landesbibliotheken, in die Ungeimpfte auch Zutritt mit einem negativen PCR-Test erhalten. Weiter muss auf Messen, Kongressen, in Ausstellungen, Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks, Bäder, Saunen), beim touristischen Verkehr (Schifffahrten, Busreisen, Seilbahnen), bei der außerschulischen Bildung (VHS-Kurse oder Musikschulen) und im Prostitutionsgewerbe die 2G-Vorgabe ausnahmslos eingehalten werden.

Was muss in Restaurants und in der Hotellerie beachtet werden?
In Restaurants, Kneipen, Imbissen oder Spielhallen haben in Innenräumen nur Geimpfte und Genesene Zutritt, außen können sich auch Ungeimpfte aufhalten, vorausgesetzt sie legen einen negativen PCR-Test vor. Für Beherbergungsbetriebe gilt noch die 3G-Regel. Ungeimpfte können sich hier ebenfalls mit einem negativen PCR-Tests in Pensionen oder Hotels einbuchen. Nach der Ankunft müssen sie sich jedoch alle drei Tage testen.

Was ist mit dem Einzelhandel?
Im Einzelhandel haben Ungeimpfte nur Zugang mit einem negativen Antigentest oder PCR-Test.
Ausgenommen ist die Grundversorgung, genauso wie Märkte im Freien oder auch Abhol- und Lieferdienste.


Welche Geschäfte zählen zur Grundversorgung?
Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen:
Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte. Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Poststellen und Paketdienste Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte, Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung, Großhandel
In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

Wo gibt es keine Vorgaben?
Bis auf die Maskenpflicht gibt es im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) keine Vorgaben. Dies könnte sich ändern, wenn auf Bundesebene die 3G-Regel im ÖPNV eingeführt wird. Keine Zugangsbeschränkungen gibt es auch weiterhin für religiöse Veranstaltungen.

Finden Weihnachtsmärkte statt?
Bis jetzt ist das geplant. Auf den Weihnachtsmärkten müssen Besucher an Ess- und Trinkständen einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen. Beim Warenverkauf ist das nicht nötig.

Was passiert, wenn die Zahl der Covid-19-Patienten in den Kliniken weiter ansteigt?
Ministerpräsident Winfried Kretschmann lässt offen, ob es dann bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder bei Weihnachtsmärkten zu neuen Einschränkungen kommt. Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag, 18. November 2021 will sich Kretschmann für eine Rechtsgrundlage einsetzen, mit der die Länder Ausgangsbeschränkungen erlassen können. Es soll ihnen über die geplante Öffnungsklausel möglich sein, selbst Notfall-Maßnahmen umzusetzen.

Wann tritt die Alarmstufe wieder außer Kraft?
Eine Rückstufung von der Alarm- in die Warnstufe findet automatisch statt, sobald die Zahl von 390 Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unterschritten wurde. Die Zählung der Werktage wird dabei von Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht unterbrochen.

Die Allgemeinverfügung können Sie unter folgendem Link abrufen.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg.

Makenpflicht an Grundschulen

Ab Montag gilt in Baden-Württemberg auch an den Grundschulen eine Maskenpflicht für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler. Eine entsprechende Anpassung der Corona-Verordnung ist gerade in der Abstimmung. 

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen der Grundschule auch für die Kernzeitbetreuung gilt und somit auch dort eine Maske getragen werden muss. 

Informationen zum Impfstart im Landkreis Esslingen

Die beiden Kreisimpfzentren im Landkreis Esslingen nehmen zum 22. Januar den Betrieb auf. Anmeldungen sind ab 19. Januar 2021 online oder telefonisch möglich. In der ersten Phase werden vor allem Menschen über 80 Jahre geimpft. Die Gemeinde Notzingen plant, alle Impf-Berechtigten in Notzingen und Wellingen schriftlich zu benachrichtigen, sofern dies nicht, wie angekündigt, direkt durch das Sozialministerium erfolgt. 

Für den Landkreis Esslingen wurden in der Zeppelinstraße 112 in Esslingen und in der Halle 9 der Landesmesse Stuttgart Kreisimpfzentren (KIZ) eingerichtet. Mit dem operativen Betrieb der KIZ hat der Landkreis den Malteser Hilfsdienst Neckar-Alb beauftragt. 

Das Ministerium für Soziales und Integration hatte letzte Woche mitgeteilt, dass der Start aller Kreisimpfzentren (KIZ) um eine Woche verschoben wird - vom 15. auf den 22. Januar 2021. Grund sind die Impfstofflieferungen, die das Land vom Bund erhält. Beim planmäßigen Start der Kreisimpfzentren zum 15. Januar 2021 müsste Impfstoff, der in den Zentralen Zentren wie in Stuttgart sofort verwendet werden kann, eine Woche ungenutzt gelagert werden. Die nächste Lieferung kommt aber erst am 18. Januar, sodass die KIZ zwar zum 15. Januar 2021 öffnen, aber eben nicht impfen könnten

Die KIZ sollen grundsätzlich kalendertäglich zwischen 7 und 21 Uhr für die Bevölkerung geöffnet sein. Für die Impfung ist aber zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Diese erfolgt entweder auf telefonischem oder digitalem Wege und wird vom Land organisiert: Zum einen steht ein vom Land beauftragtes Callcenter zur Verfügung, das der Nummer 116 117 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachgeschaltet ist. Alternativ kann ein Termin über die zentrale Plattform www.impftermin-service.de vereinbart werden. 

Nur nach Erhalt von zwei Impfdosen im Abstand von 21 bis 28 Tagen liegt ein optimaler Impfschutz vor, weshalb bereits zu Beginn beide Impftermine vergeben werden müssen. Laut Auskunft des Landes soll ab dem 19. Januar 2021 die Terminvergabe für die Kreisimpfzentren freigeschaltet werden. Die Zahl der verfügbaren Termine hängt jedoch von der Menge der vorhandenen Impfstoffdosen ab. Aufgrund der zu Beginn geringen Menge an Impfstoff, wird bei der Verimpfung zunächst der Schwerpunkt bei den Mobilen Impfteams liegen. 

Entsprechend der Priorisierung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, die in der Impfverordnung des Bundes festgehalten sind, werden in der ersten Phase vor allem Menschen über 80 Jahre, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und besonderes Gesundheitspersonal geimpft. Die Mobilen Impfteams suchen zunächst Alten- und Pflegeheime auf und impfen die Personen vor Ort. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. 

Entsprechend der Priorisierung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, die in der Impfverordnung des Bundes festgehalten sind, werden in der ersten Phase vor allem Menschen über 80 Jahre, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und besonderes Gesundheitspersonal geimpft. Die Mobilen Impfteams suchen zunächst Alten- und Pflegeheime auf und impfen die Personen vor Ort. Auch das Personal kann dabei mit geimpft werden. 

Das Sozialministerium (sozialministerium.baden-wuerttemberg.de) und der Bund (www.zusammengegencorona.de/impfen/) informieren im Internet ausführlich über alle Fragen im Zusammenhang mit der Impfung. Dort heißt es beispielsweise, dass man durch die Impfung zwar immun gegen den Ausbruch der Krankheit werden sollte, nicht aber gegen die Infektion als solche. Diese könnte man also auch nach der Impfung noch weitergeben. Deshalb muss man sich auch weiterhin an die AHA-Regeln halten, die Abstand, Hygiene und Alltagsmaske vorschreiben.

Das Landratsamt Esslingen wird auf seiner Homepage dort auch zeitnah weitere spezifische Informationen zu den KIZ, wie beispielsweise Hinweise zur Anfahrt/ÖPNV, bereitstellen. 

Das Landratsamt Esslingen wird auf seiner Homepage dort auch zeitnah weitere spezifische Informationen zu den KIZ, wie beispielsweise Hinweise zur Anfahrt/ÖPNV, bereitstellen. 

Ärztliche Aufklärung erfolgt auf jeden Fall direkt vor der Impfung. Sinnvoll ist es, ins KIZ außer dem Terminnachweis, dem Personalausweis, der Krankenkassenkarte und dem Impfpass auch eine Medikamentenliste mitzubringen - um konkret abzuklären, welche Risiken bestehen können, etwa bei einer Medikamenten­unverträglichkeit. 

Für weitere Fragen rund um Corona steht die Hotline des Landratsamts unter der Telefonnummer 07 11 39 02-4 19 66 zur Verfügung: montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr.

Vorerst keine Öffnung der Kitas u. der Grundschule

Die Landesregierung hat am Donnerstag, den 14.01.2021 mitgeteilt, dass die Kitas und Schulen ab dem 18.01.2021 bis Ende Januar geschlossen bleiben. Eine vorzeitige Öffnung kann aufgrund der Infektionszahlen nicht verantwortet werden. Die Notbetreuung wird aufrecht erhalten. 

Die gesamte Stellungnahme können Sie unter diesem Link nachlesen. 

Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2020

Bund und Länder haben sich auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.1.2021 verständigt. Die für Baden-Württemberg geltenden Regelungen können Sie unter dem Link abrufen. 

Eine kurze Zusammenfassung der Maßnahmen finden Sie auf den Bildern im Verlauf

Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020

Bund und Länder haben einen bundesweiten Lockdown ab Mittwoch, den 16.12.2020, beschlossen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg.

Ausgangsbeschränkungen

Zur Vergrößerung bitte direkt auf das Bild klicken.

Neue Regelungen der Corona-VO, gültig ab 1.12.2020

Auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg finden Sie die wichtigsten Informationen sowie die FAQ zu den im Dezember geltenden Regelungen der Corona Verordnung.

Auf den Bildern im Verlauf sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. 

Die aktuellste Fassung der Corona-VO können Sie online abrufen.

Regelungen neue Corona Verordnung

Beschlüsse von Bund und Ländern für Dezember 2020

Bund und Länder haben sich auf folgende Punkte geeinigt: 

Reduzierung der Kontakte

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen Kinder bis 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.

Verschärfung der Maskenpflicht

Wie in Baden-Württemberg schon größtenteils umgesetzt, gilt die Maskenpflicht auch im öffentlichen Raum, wenn man zu anderen Gruppen/Personen nicht dauerhaft einen Abstand von 1,5 Metern einhalten kann oder man sich dauerhaft an einem Ort aufhält. Das gilt also für belebte Flächen wie Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen aber auch auf Supermarktparkplätzen und Einzelhandelsgeschäften.

Auch in Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, wenn zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Verlängerung der November-Maßnahmen und Hilfen

Die Maßnahmen aus dem November werden bis zunächst 20. Dezember verlängert. Das heißt Betriebe und Einrichtungen, die derzeit geschlossen sind, bleiben weiterhin geschlossen. Der Bund verlängert daher die Novemberhilfen, um die betroffenen Betriebe weiter zu unterstützen. In die Förderprogramme werden auch die Schausteller und Marktkaufleute aufgenommen.

Hilfen für andere Wirtschaftsbereiche

Für Wirtschaftsbereiche, die zwar nicht geschlossen sind, aber trotzdem erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, verlängert der Bund die Stützungsmaßnahmen bis Mitte kommenden Jahres (Überbrückungshilfe III). Außerdem gibt es eine Verbesserung der Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche – vor allem für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, für die Soloselbständigen und für die Reisebranche.

Lehre an Hochschulen und Universitäten

Wie in Baden-Württemberg schon bereits weitestgehend umgesetzt, sollen Hochschulen und Universitäten, wenn immer es möglich ist, auf digitale Lehrformate umstellen.

Schulen und Kitas sollen weiter offen bleiben

„Wir alle waren uns einig, dass Kitas und Schulen höchste Priorität haben. Familien mit Kindern hat der Lockdown im Frühjahr besonders hart getroffen. Eltern und gerade Alleinerziehende mussten Kinderbetreuung, Home Schooling und Job unter einen Hut zu bringen. Das hat viele an den Rand der Erschöpfung gebracht“, sagte Kretschmann im Landtag. „Hinzu kommt, dass Kitas und Schulen nicht nur ein Ort des Lernens, sondern auch des sozialen Miteinanders und der persönlichen Entwicklung sind. Dieses Miteinander ist gerade für Kinder und Jugendliche essentiell. Aus diesen Gründen haben wir beschlossen, Kitas und Schulen weiterhin offenzuhalten.“

Künftig sollen deswegen in den Schulen vermehrt Schnelltests zum Einsatz kommen, um das Infektionsgeschehen an den Schulen weiter zu begrenzen. Auch im Quarantäne-Fall sollen Schnelltests zum Einsatz kommen. Hierdurch lässt sich die Quarantänepflicht für Schülerinnen und Schüler auf fünf Tage verkürzen.

Die Maskenpflicht ab der fünften Klasse bleibt unverändert.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung ab der Jahrgangstufe 8 mit Ausnahme der Abschlussklassen umgesetzt werden, welche die Einhaltung der AHA+L Regeln besser gewährleisten. Dazu zählen beispielsweise Hybrid- oder Wechselunterricht.

Zusätzlich dazu werden wir in Baden-Württemberg in den kommenden Monaten Millionen von besonders sicheren FFP2-Masken an die Lehrerinnen und Lehrer verteilen. 

Beschränkungen für den Einzelhandel

Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) dürfen weiterhin nur einen Kunden pro 10 m² gleichzeitig in das Geschäft lassen. Bei einer Verkaufsfläche von 800 m² wären das 80 Kunden. Bei 400 m² entsprechend nur 40 Kunden.

Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 10 m² gilt weiter die Regelung, dass nur ein Kunde gleichzeitig im Laden sein darf.

Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 800. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden. Die Beschränkung der Kunden kann etwa durch eine Einkaufwagen- oder Einkaufskorbpflicht bei gleichzeitiger Begrenzung der verfügbaren Einkaufswagen bzw. Einkaufskörbe leicht umgesetzt werden.

Die Ladenbetreiber sind weiterhin verpflichtet, durch ein abgestimmtes Einlassmanagement zu verhindern, dass sich in Einkaufspassagen und Einkaufszentren unnötigen Schlangen bilden.

Ausnahmen über die Weihnachtsfeiertage

„Wir wollen Ihnen Planungssicherheit für die Weihnachtstage geben. Dabei sind wir uns voll und ganz bewusst, dass Weihnachten für die meisten Menschen eine ganz besondere Zeit ist. Wir kommen mit der Familie zusammen und treffen unsere Lieben. Dem wollen wir bestmöglich gerecht werden“, sagte Kretschmann. „Deshalb haben wir vereinbart, in der Weihnachtszeit ab dem 23. Dezember Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zu ermöglichen.“ Kinder bis 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Es müssten aber bestmögliche Vorkehrungen getroffen werden, damit sich Weihnachten und Silvester nicht zum Startpunkt einer neuen Infektionselle entwickle. Bund und Länder haben sich daher entschieden, den Beginn der Weihnachtsferien einheitlich auf den 19. Dezember vorzuziehen. Dadurch können auch Kinder und Jugendliche ihre Kontakte in den Tagen vor Weihnachten auf das absolute Minimum reduzieren oder eine freiwillige Quarantäne machen.

„Ich bitte Sie alle, sich auf Weihnachten ganz anders vorzubereiten als sonst“, appellierte der Ministerpräsident an die Bürgerinnen und Bürger. Dazu gehöre:

  • Einkäufe nicht an den hochfrequentierten Samstagen, sondern auch in der Woche erledigen.
  • Die höhere Zahl von Menschen, mit denen man sich treffen dürfe, nicht voll auszureizen, sondern sich – wenn möglich – auf die Weihnachtstage zu beschränken.
  • Vor Weihnachten gezielt die Kontakte auf das absolute Minimum zu reduzieren.

„Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, diese zusätzliche freie Zeit dazu zu nutzen, sich selbst freiwillig in Quarantäne zu begeben, wenn es ihnen möglich ist“, konkretisierte Kretschmann die Empfehlungen.

Bei Erkältungssymptomen vor Weihnachten soll darüber hinaus die vorhandenen Testmöglichkeiten genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen dies durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Regelungen unterstützen.

Um Ansteckungen in Gottesdiensten zu vermeiden, wird die Landesregierung auf die Religionsgemeinschaften zugehen. Religiöse Zusammenkünfte mit dem Charakter von Großveranstaltungen müssen vermieden werden.

Stellenweises Verbot von Silvesterfeuerwerk

Da sich bei Feuerwerk auf beliebten Plätzen schnell große Gruppen bilden, ist Silvesterfeuerwerk in bestimmten Bereichen nicht erlaubt. Wo genau diese Verbotszonen liegen, legen die Städte und Gemeinden fest.

Verfahren bei besonders hohen Infektionszahlen

Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen sollen die bestehenden Maßnahmen deutlich erweitert werden. 

Wie geht es weiter?

Baden-Württemberg bereitet sich mit Hochdruck darauf vor, wenn die Impfstoffe zur Verfügung stehen, möglichst schnell mit den Impfungen zu beginnen. Die ersten Impfzentren befinden sich bereits im Bau. „Inzwischen ist klar: Wir werden dieses Virus besiegen. Darüber können wir uns alle von Herzen freuen. Zur Wahrheit gehört aber auch: Es liegt noch eine längere Strecke vor uns. Es wird dauern bis genügend Menschen geimpft sind um die Pandemie zu stoppen. Nicht Tage oder Wochen, sondern Monate“, mahnte Kretschmann. „Bis dahin ist es unabdingbar, dass wir uns weiter gegenseitig schützen und uns an die Regeln halten. Die meisten von Ihnen kennen die Regeln inzwischen in- und auswendig, trotzdem bleiben sie essentiell wichtig: Masken tragen, Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Räume lüften und die Corona-App nutzen.“

Bisher ist Baden-Württemberg vergleichsweise gut durch die Pandemie gekommen. Mit den Impfstoffen gibt es begründete Hoffnung, dass die Pandemie an ihr Ende kommt. Bis dahin kommt es aber weiter auf jeden einzelnen an, um Leben und Gesundheit zu schützen, sowie die Wirtschaft – wo immer möglich – weiter am Laufen zu halten und damit die Arbeitsplätze zu bewahren.

Die gestern beschlossenen Maßnahmen werden jetzt im Detail ausgearbeitet und die Corona-Verordnung des Landes entsprechen angepasst. Sie gelten ab dem 1. Dezember bis zunächst bis zum 20. Dezember. „Wegen des hohen Infektionsgeschehens gehen wir allerdings davon aus, dass bis Anfang Januar umfassende Beschränkungen notwendig sein werden“, sagte Ministerpräsident Kretschmann.  

In den kommenden Tagen werden die Beschlüsse von Bund und Länder in Baden-Württemberg in die Corona-Verordnung eingearbeitet. Die Verordnungen und mehr Details zu den Regelungen veröffentlichen wir zeitnah auf Baden-Württemberg.de.

Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020

Landratsamt Esslingen verfügt Sperrstunde und Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Nach dem klarstellenden Erlass des Sozialministeriums zur Sperrstunde ab 23 Uhr bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen gilt auch im Landkreis Esslingen von Dienstag, 0 Uhr an eine verlängerte Sperrstunde sowie ein Alkoholabgabe- und Konsumverbot. 

Das heißt, von Dienstag an müssen Gaststätten und Bars bereits um 23 Uhr schließen. Die Sperrzeit gilt bis zum Folgetag um 6 Uhr. Während dieser Zeitspanne darf auch kein Alkohol mehr verkauft werden. 

Es ist zudem untersagt, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen im Landkreis Esslingen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken außer Haus oder im Rahmen eines Lieferservice ist auch nach 23 Uhr möglich.

Allgemeinverfügung - Sperrstunde und Alkoholabgabeverbot

Ausruf der dritten Pandemiestufe

Was bedeutet die Ausrufung der dritten Pandemiestufe?​

Zusätzlich und ergänzend zu der an der lokalen Inzidenz orientierten Hotspot-Strategie gemäß dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 14. Oktober werden weitere landesweite Maßnahmen ergriffen.

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf max. 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
    Ansammlungen nach § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.

Zudem werden weitere landesweite Maßnahmen der Ressorts für die Pandemiestufe 3 ergriffen. Dazu gehören an zentraler Stelle:

  • Kliniken: Angesichts der Erwartung eines höheren Patientenaufkommens in den Kliniken, sollten diese ihre für SARS-CoV2 Patienten erforderlichen (Intensiv-)Kapazitäten stufenweise anpassen sowie elektive Behandlungen schrittweise reduzieren
  • Ambulante Versorgung: Die Corona Fieber-Ambulanzen und Teststellen in den besonders betroffenen Regionen werden wieder hochgefahren bzw. ausgeweitet.
  • Telemedizin: Ausweitung der Nutzung telemedizinischer Behandlungsmöglichkeiten (auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) zur Vermeidung von Kontakten in Arztpraxen.
  • Schulen: Mit der Änderung der Corona-VO Schule besteht die landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch im Unterricht.
  • Einschränkung der nicht-schulischen Nutzung des Schulgebäudes.
  • Kitas: Konsequente Distanz bei der Gruppenbildung ist herzustellen.
  • Hochschulen: weitreichende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf den Sitzplätzen

Mit der Bitte um dringende Beachtung!

Neue Regelungen im Landkreis Esslingen

Steigende Corona-Infektionszahlen: Der Landkreis Esslingen setzt Beschlüsse aus Berlin um

Am Donnerstagvormittag lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Esslingen bei 80,2. Der Landkreis trifft nun die Vorkehrungen, wie sie bei der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs am Mittwochabend in Berlin beschlossen wurden. „Wir können die Infektionskontrolle nur behalten, wenn es uns gelingt, die Infektionszahlen einzudämmen und damit die Kontaktnachverfolgung sicher zu stellen. Wir handeln damit zügig und konsequent“, sagt Landrat Heinz Eininger.

Mit Überschreiten der Vorwarn- und der Eingriffsstufe wurden im Landkreis bereits einschneidende Maßnahmen erlassen. Diese werden nun weiter verschärft. Bis auf weiteres gilt ab Samstag, 17. Oktober, 0 Uhr: private Feiern im privaten Kreis werden auf zehn Teilnehmer aus höchstens zwei Haushalten begrenzt, private Feiern in öffentlichen Räumen ebenfalls auf zehn Teilnehmer. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auf Schulen ab der Klassenstufe fünf erstreckt. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird die Zahl der Teilnehmer auf 100 Personen begrenzt. Das hat zum Beispiel Auswirkungen auf das Messegeschehen im Landkreis, die Hochzeitsmesse am kommenden Wochenende musste bereits abgesagt werden. „Diese Entscheidung haben wir nach Rücksprache mit den Ministerialdirektoren des Wirtschafts- und des Sozialministeriums getroffen“, sagt der Landrat. Eine weitere Einschränkung gibt es mit der Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal zehn Personen. „Trotz aller staatlich gelenkten Verordnungen braucht es jetzt die Einsicht jedes Einzelnen und die Bereitschaft, sich jetzt zu beschränken, um das Infektionsgeschehen im Kreisgebiet positiv zu beeinflussen“, sagt Eininger. „Das war der Erfolgsfaktor bei der Eindämmung des Virus im Frühjahr.“

Aktuelles Infektionsgeschehen

Mit einer Inzidenz von 80,2 am Donnerstag liegt der Landkreis Esslingen derzeit an der Spitze der Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg. In den vergangenen sieben Tagen haben sich 429 Menschen nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. In Verbindung mit dem Virus ist am Donnerstag ein weiterer Todesfall im Landkreis gemeldet worden.
Auch die Zahl der Coronatests im Kreisgebiet ist in den vergangenen Wochen deutlich angestiegen: In der Woche von 27. Juli bis 2. August (KW 31) wurden 832 Personen getestet, davon waren 0,4 Prozent positiv. In der Woche von 14. bis 20. September (KW 38) gab es 1.799 Tests, 4 Prozent davon waren positiv. Im Zeitraum von 5. bis 11. Oktober (KW 41) wurden 3.067 Personen abgestrichen, bei 6 Prozent davon fiel der Test positiv aus. „Wir testen sehr viel aber gezielt, und können so die Verbreitung des Virus viel besser nachverfolgen als noch im Frühjahr“, erklärt Dr. Dominique Scheuermann, die Leiterin des Gesundheitsamts im Landratsamt. Das Infektionsgeschehen im Landkreis ist weiterhin diffus, mit Hotspots in Flüchtlingsunterkünften, verbunden mit einem Ausbruch in einem Frachtzentrum. In Flüchtlingsunterkünften gibt es momentan 77 registrierte Fälle. Mehrere Unterkünfte wurden ganz oder zum Teil unter Quarantäne gestellt. „Wir werden die Menschen in den Unterkünften durchtesten“, sagt Dr. Scheuermann.

Aktuelle Situation an den medius KLINIKEN

Die Zahl der stationär aufgenommenen Corona-Patienten an den kreiseigenen medius KLINIKEN hat sich in der vergangenen Woche leicht erhöht. Am Standort in Kirchheim werden sieben Patienten behandelt, einer davon auf der Intensivstation. In Nürtingen werden sechs Patienten behandelt, drei davon müssen auf der Intensivstation beatmet werden. In Ruit werden zwei Patienten behandelt. Engpässe in der der Behandlung sind derzeit nicht abzusehen.

Möglichkeiten für Coronatests

Menschen mit Symptomen und Kontaktpersonen können sich nur mit einem Code vom Hausarzt an einem der beiden Corona-Abstrichzentrum (CAZ) in Nürtingen-Oberensingen und seit Donnerstagmorgen auch wieder an der Messe Stuttgart im Drive-In-Verfahren testen lassen. Damit wird eine Kapazität von maximal 1.200 Tests pro Tag geschaffen. „Wir haben es mit Unterstützung der Ärzteschaft, der Maltester und der medius KLINIKEN in der Kürze der Zeit geschafft, das zweite Abstrichzentrum wieder in Betrieb zu nehmen“, so lobt der Gesundheitsdezernent Christian Baron die Akteure. Der Abstrich in Leinfelden-Echterdingen funktioniert wie beim CAZ in Nürtingen in einem Drive-In-Verfahren, die Probe wird aus dem Auto heraus entnommen. Das Landratsamt bittet darum, auch das CAZ an der Messe zu nutzen. Weitere Testmöglichkeiten bestehen in einer der 36 Corona-Schwerpunktpraxen im Landkreis. Die Praxen können unter der Adresse https://www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/corona-karte/ abgerufen werden. Am Flughafen besteht für Reisende die Möglichkeit, sich testen zu lassen.

Personalsituation im Gesundheitsamt

Die Personalsituation im Gesundheitsamt ist derzeit angespannt, denn mit der Zahl der Infizierten steigt auch die Zahl der Kontaktpersonen und die Nachverfolgung der Kontakte ist zeitintensiv. Die Mitarbeitenden im Gesundheitsamt werden derzeit von 25 Personen pro Schicht aus dem Landratsamt unterstützt. Insgesamt arbeiten 66 Mitarbeitende aus anderen Bereichen im Landratsamt in der Kontaktpersonennachverfolgung mit. Die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen unterstützt derzeit mit 14 Mitarbeitenden aus dem Call-Center. Seit Mittwoch sind zudem 15 Einsatzkräfte der Bundeswehr im Landratsamt bei der Kontaktpersonennachverfolgung eingesetzt

FAQ - geltende Gesetze / Maskenpflicht / Veranstaltungen

Das Landratsamt Esslingen hat drei Infoblätter zu häufig gestellten Fragen erstellt. Sie können diese im Verlauf herunterladen.

FAQ - geltende Gesetze u. Vorschriften  (85,6 KB)

FAQ - Maskenpflicht (135,8 KB)

FAQ - Veranstaltungen (50 KB)

Allgemeinverfügungen Landkreis Esslingen

Am Freitag, den 9.10.2020, 0 Uhr, gelten die beiden unten aufgeführten Allgemeinverfügungen des Landkreises Esslingen bezüglich der Veranstaltungsbeschränkungen sowie der erweiterten Maskenpflicht. 

Allgemeinverfügung zur Veranstaltungsbeschränkung

Allgemeinverfügung Maskenpflicht

Pressemitteilung, 08.10.2020

Aktuelle Corona-Situation im Landkreis Esslingen

Am Mittwochabend ist im Landkreis Esslingen die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 überschritten worden, sie lag am Donnerstagvormittag bei 52,3. Der Landkreis schränkt private Feiern weiter ein und ordnet eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum an.

Beim Infektionsgeschehen im Landkreis zeichnen sich zwei Entwicklungen ab. Nach wie vor gibt es ein diffuses Infektionsgeschehen mit Corona-Infektionen im familiären Umfeld, vereinzelt auch in Schulen, Vereinen und Flüchtlingsunterkünften. Seit Mittwochabend ist klar, dass sich ein Frachtzentrum in Köngen zu einem Hotspot in der Verbreitung des Coronavirus entwickelt hat. Das Gesundheitsamt arbeitet dort in der Fallermittlung und Kontaktpersonennachverfolgung.

Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts und des Gesundheitsamtes im Landratsamt waren am Donnerstagvormittag vor Ort und haben erörtert, ob und wie der Betrieb dort unter den gegebenen Umständen fortgeführt werden kann. Je nach Situation werden dort Maßnahmen ergriffen. Diese können bis hin zur Schließung des Betriebs reichen.

Seit Beginn der zweiten Welle sind im Kreisgebiet Infektionsfälle in mindestens 26 Schulen und 5 Kindertageseinrichtungen aufgetreten. In Werkstätten und Jugendhilfeeinrichtungen sind drei Einrichtungen betroffen. Bei den Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge sind neun Einrichtungen betroffen, in zwei davon gab es 14 bzw. 15 Infizierte. Bei diesen handelt es sich um Unterkünfte ohne räumliche Einteilung in kleinere Wohngemeinschaften. In beiden Fällen werden Sicherheitsdienste zur Überwachung der Einhaltung der Quarantäne eingesetzt. Derzeit sind keine Ausbrüche in Pflegeheimen bekannt.

In Abstimmung mit Sozialminister Manfred Lucha beschloss der Landkreis Esslingen, private Feiern weiter einzuschränken und ordnete eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum an:

Bei Feiern in öffentlichen und angemieteten Räumen dürfen nicht mehr als 25 Besucher, bei Feiern in privaten Räumen dürfen nicht mehr als zehn Besucher teilnehmen. Beide Verfügungen gelten von Freitag, 9. Oktober 2020, 0 Uhr an. Die Beschränkung privater Feiern zielt direkt auf den derzeit häufigsten Verbreitungsweg des Virus ab, auf die Verbreitung im familiären Umfeld“, sagte Landrat Heinz Eininger am Dienstagnachmittag bei einem Pressegespräch im Landratsamt. Der Weg der Verbreitung des Virus könne anhand des Kontaktpersonenmanagements im Gesundheitsamt sehr genau nachvollzogen werden: „In vielen Fällen haben Reiserückkehrer aus Risikogebieten das Virus im familiären Umfeld weiterverbreitet. Aus der Familie heraus wird nun das Virus in Kindergärten, Schulen und Arbeitsstätten eingetragen“, erläuterte Dr. Dominique Scheuermann, Leiterin des Gesundheitsamts des Landkreises Esslingen

Der Landrat sprach weitere dringende Empfehlungen aus: nicht relevante Veranstaltungen sollen derzeit abgesagt werden. Sportveranstaltungen, vor allem in der Halle, sollen bis auf weiteres ohne Publikum stattfinden. „Ich setze jetzt auf die Vernunft und Eigenverantwortlichkeit jedes Einzelnen im Landkreis: Der Virus verbreitet sich durch Nähe und Kontakte, also müssen jetzt Nähe und Kontakte minimiert werden! Wir haben die Maßnahmen mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit gewählt und ich hoffe sehr, dass wir nicht noch weitere, dann einschneidende Einschränkungen veranlassen müssen“, mahnte Landrat Eininger.

Situation in den Kliniken:

In den kreiseigenen Medius-Kliniken sind in den vergangenen Tagen wieder mehr Menschen stationär aufgenommen worden, die einen schwereren Krankheitsverlauf durchmachen. In Kirchheim/Teck sind am Donnerstag drei Patienten auf der Isolationsstation, in Nürtingen fünf Patienten auf der Isolationsstation und zwei auf der Intensivstation. Beide müssen beatmet werden. In Ruit wird ein Patient auf der Intensivstation versorgt.

Situation im Corona-Abstrichzentrum:

Am Corona-Abstrichzentrum (CAZ) in Nürtingen lassen sich in den vergangenen Tagen wieder mehr Menschen testen. In den nächsten Tagen wird ein zweiter CAZ-Standort an der Messe wieder in Betrieb genommen.

Personalsituation im Gesundheitsamt:

Mittlerweile sind neben den etwa zehn Mitarbeitern im Gesundheitsamt zusätzlich rund 50 Mitarbeiter aus anderen Bereichen des Landratsamtes zur Unterstützung bei der Kontaktpersonennachverfolgung im Einsatz. Auf mehreren Kanälen wird weiteres Personal angeworben. Mittlerweile hat das Landratsamt auch einen Amtshilfeantrag zum Einsatz von Bundeswehrkräften gestellt.

Allgemeinverfügung zur Beschränkung von privaten und öffentlichen Feiern

Die Gemeinde Notzingen erlässt nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen:

  • Die Durchführung von privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht.
  • Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Amt für öffentliche Ordnung.
  • Für den Fall, dass die Veranstaltung entgegen Ziffer 1 dennoch stattfindet, wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
  • Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweise​

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar. Diese Allgemeinverfügung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbinndung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung​

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Notzingen, Bachstraße 50 in 73274 Notzingen erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Esslingen mit Sitz in Esslingen am Neckar oder bei einer der Außenstellen eingelegt wird.

Begründung der Allgemeinverfügung​

1. Sachverhalt

Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2- Infektionswelle“) geht mit einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern ein starker Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher.

Im Landkreis Esslingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner derzeit überschritten wurde.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein Eintrag des Virus in den Landkreis Esslingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam.

Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS CoV- 2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten.

Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden.

Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.

2. Rechtliche Würdigung​

Die Landesregierung hat mit Verordnung vom  23. Juni 2020 (in der ab 30. September 2020 gültigen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) verordnet. Gem. § 20 Abs. 1 CoronaVO können die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen.

Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei COVID-19 Erkrankungen sieht die Ortspolizeibehörde die Notwendigkeit, weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable Gruppen zu schätzen. Die Verfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden-Württemberg (IfSGZustV BW).

Nach § 1 Abs. 6 IfSGZustV BW ist die Ortspolizeibehörde und damit gemäß § 62 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG) die Gemeinde Notzingen zuständig für den Erlass der getroffenen Anordnung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Örtlichkeiten sich auf dem Gebiet der Gemeinde Notzingen befinden.

Die Verfügung war zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und wurde gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 6 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Esslingen angeordnet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde u. a. Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Anwendungsbereich eröffnet. Das Virus SARS CoV- 2 hat sich im Landkreis Esslingen bereits verbreitet. Im Landkreis Esslingen ist mittlerweile die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner überschritten.

Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesten, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Es ist aufgrund der Verbreitung im Landkreis Esslingen anzunehmen, dass Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen können. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 erkrankten Person hatten, ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig sind.

Durch die angeordnete Beschränkung von privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen sollen die Infektionsketten verlangsamt und möglichst unterbrochen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert oder zu potentiellen Kontaktpersonen einer infizierten Person wird. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von Personen auf relativ engem Raum aufeinandertrifft und dort verweilt. Eine solche Situation ist allerdings bei den vorgenannten Veranstaltungen zu erwarten. Durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen wird die Zahl der möglichen Kontaktpersonen und dadurch das Ausbreitungspotential des Erregers limitiert.

Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem CoV-2 Virus zu infizieren. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein direkter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.

Die vorgenannten Kriterien tragen den bisherigen Erkenntnissen des RKI zu den Infektionswegen Rechnung. Die Anordnung einer Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG steht im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde.

Ist danach eine Infektion der Besucher der Einrichtungen oder der Teilnehmer einer Veranstaltung wahrscheinlich, so stellt das Verbot der Veranstaltung ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Mildere gleich geeignete Mittel z. B. durch die Anordnung von geringeren Beschränkungen kamen nicht in Betracht. Auch ist die Maßnahme angemessen, insbesondere, weil Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen nicht generell, sondern nur ab einer hohen Teilnehmerzahl verboten wird.

Es wird dabei auch nicht der Umsatzausfall der mittelbar betroffenen Anbieter von solchen Räumlichkeiten verkannt. Diesem wirtschaftlichen Schaden steht jedoch die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, die erfahrungsgemäß zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen bis zum Tod der erkrankten Personen führen kann, gegenüber.

Die Ortspolizeibehörde als zuständige Behörde ist verpflichtet, die Gesundheit und das Leben von Personen zu schützen; dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). In der gegenwärtigen Situation ist davon auszugehen, dass eine höhere als die erlaubte Teilnehmerzahl erheblich zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus beitragen würde.

Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar ist und das Gesundheitssystem die Versorgung der schwer erkrankten Personen nicht mehr sicherstellen kann. Hierbei handelt es sich um sehr hohe Schutzgüter, denen gegenüber Vorrang zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung die allgemeine Handlungsfreiheit und die mittelbar betroffenen wirtschaftlichen Einbußen.

Daher sind die Maßnahmen nach entsprechender Abwägung der betroffenen Rechtsgüter verhältnismäßig.

Nach § 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) ist der unmittelbare Zwang, soweit es die Umstände zulassen, vorher anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen nicht in Betracht, um sie anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt. Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwersten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Hierbei verweisen wir nochmals auf unsere Ausführungen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Verbotsverfügung.

Gemäß §§ 28 Absatz 3 i.V.m.16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.

Notzingen, den 6. Oktober 2020

gez.
Sven Haumacher
Bürgermeister

Lagebeurteilung, 24.03.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,                                        

im Hinblick auf die Corona-Krise wurden von der Landesregierung Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die neueste Verordnung gilt seit dieser Woche Montag, den 23. März 2020. Sie regelt unter anderem, dass alle Restaurants und Gaststätten im Land schließen müssen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich. Ferner sind alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Familien oder Menschen, die zusammenleben, können weiter gemeinsam auf die Straße. Das Spazierengehen oder Sporttreiben an der frischen Luft alleine oder im Kreis der Familie ist weiterhin gestattet.

Für die auch bei uns geltenden Einschränkungen wie beispielsweise die Schließung unserer Veranstaltungsstätten, der Grundschule und unserer Kinderbetreuungseinrichtungen bitte ich um Verständnis. Es ist, wie unsere Bundeskanzlerin in Ihrer Ansprache sagte: Im Moment ist nur Abstand Ausdruck von Fürsorge. Nach meinen Eindrücken klappt dies in Notzingen gut. Dafür bedanke ich mich bei allen sehr herzlich.

Vereine und Privatpersonen haben angeboten, zu helfen und für Menschen Besorgungen zu übernehmen. Dieses Angebot ist lobenswert. Ein Angebot gibt es auch über das DRK, dieses kann über das Rathaus angefordert werden. Wenn Sie Bedarf haben an Unterstützung (beispielsweise Einkauf erledigen und dergleichen mehr) wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, Telefon 07021 – 970 75 – 0. Auch wenn Sie eine Person kennen, die eventuell Bedarf hat. Die Gemeindeverwaltung wird sich dann mit ihr in Verbindung setzen.

Die Folgen für unsere heimische Wirtschaft und Arbeitsplätze sind derzeit unabsehbar. Ich hoffe, die Krise ist für unsere Firmen bewältigbar.

Es hilft jetzt nicht, zu hadern. Es hilft nicht, sich zu fürchten und in Panik zu verfallen. Im Gegenteil: Wir alle haben keine andere Wahl, als die Ungewissheit so hinzunehmen und das Beste daraus zu machen.

Herzlichen Dank allen, die die Stellung halten und zum Wohle der Bevölkerung arbeiten. Insbesondere möchte ich allen Berufstätigen in Pflegeberufen, Ärztinnen und Ärzten, in der Apotheke, der Polizei und Feuerwehr und den in der Lebensmittelversorgung Tätigen danken.

Weiter gilt mein Dank allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde, die diese Herausforderung annehmen und an ihrer Bewältigung mitwirken.

Ich wünsche Ihnen alles Gute
Ihr Sven HaumacherBürgermeister

Schließung kommunaler Einrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Ausbreitung des Coronavirus beeinträchtigt das private und öffentliche Leben, sie betrifft auch uns. Heute hat das Landeskabinett entschieden, Kindertageseinrichtungen und Schulen ab Dienstag, den 17. März 2020 bis zum Ende der Osterferien zu schließen.

Schließung der Grundschule, der Kernzeitbetreuung und der gemeindlichen Kindergärten
In Absprache mit Grundschulrektorin Knapp und Frau Maier von der Rasselbande gGmbH schließen wir auch unsere Grundschule, die Kernzeitbetreuung, die Kleinkindbetreuung Rasselbande und unsere drei gemeindlichen Kindergärten ab 

Dienstag, den 17. März 2020 zunächst bis zum Ende der Osterferien.
(Sofern die Möglichkeit besteht, Kinder schon ab Montag nicht in eine Einrichtung bringen zu müssen ist dies sinnvoll und empfehlenswert).

Überlegung ist, auch in interkommunaler Zusammenarbeit, einen Notbetrieb der Kindertageseinrichtungen für medizinisches Personal (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Dienste) und Notfallgruppen (zum Beispiel Pharmazie, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Wasserversorgung) einzurichten. Auch bei der Rasselbande ist dies geplant. Zu Näherem kann aber frühestens nächste Woche informiert werden.

Absage von Übungsbetrieb und Veranstaltungen
Als Leiter der Ortspolizeibehörde ordne ich als Vorsichtsmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus an, dass wir unsere Sporthalle, das Bürgerhaus und die Gemeindehalle von Montag an bis auf Weiteres schließen und nicht mehr für den Übungsbetrieb und öffentliche Veranstaltungen zur Verfügung stellen werden.
Den Vereinen, Kirchen und Institutionen empfehle ich, bis auf Weiteres Veranstaltungen wie Hauptversammlungen, Wanderungen, Konzerte und dergleichen abzusagen.

Rathausbetrieb
In der Gemeindeverwaltung werden wir ab Montag auf reduzierten Betrieb umstellen und insbesondere den direkten Kundenverkehr auf Notfälle beschränken. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung aufrecht zu erhalten, um versorgungswichtige Aufgaben sicherzustellen.

Im Anhang befindet sich eine Information des Gesundheitsamtes zum Coronavirus. Auf der Internetseite des Gesundheitsamtes gibt es weitere Informationen: https://www.landkreis-esslingen.de/,Lde/start/service/gesundheitsamt.html

Bitte geben Sie diese Information in Ihrem Bekanntenkreis weiter.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Haumacher

  |