Maskenpflicht
Die Landesregierung hat eine Maskenpflicht für Baden-Württemberg beschlossen. Diese Pflicht gilt für die Erledigung von Käufen und bei der Nutzung des ÖPNV.
Update: Maskenpflicht
Ab Montag, den 25.01.2021 sind bei der Nutzung des ÖPNV, in Arztpraxen, im Einzelhandel, in Arbeits- und Betriebsstätten, während Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften und Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern nur noch mit medizinischen Masken erlaubt.
Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
Hygieneempfehlung
- Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
- Halten Sie die Hände vom Gesicht fern – vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
- Halten Sie ausreichend Abstand zu Menschen, die Husten, Schnupfen oder Fieber haben – auch aufgrund der andauernden Grippe- und Erkältungswelle.
- Vermeiden Sie Berührungen (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen) – wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden.
- Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange (mindestens 20 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.