Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl (das heißt am Sonntag, 25. Januar 2026) in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (also spätestens am Sonntag, 15. Februar 2026) mit einer Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie noch bis zum 20. Februar 2026 bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen und damit nachträglich die Eintragung erwirken.
Wenn Sie nach dem 25. Januar 2026 umziehen oder neu eine Hauptwohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können bei Umzug in eine andere Gemeinde beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Gleiches gilt, wenn Sie zwar innerhalb derselben Gemeinde umziehen, aber dieser Umzug mit einem Wechsel des Wahlkreises einhergeht.
Einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.
Zuständige Stelle
die (neue) Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben
Hinweis: bei Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten und der Antrag gestellt wird
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Gemeinde.
Ihr schriftlicher Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Vornamen und den Familiennamen
- das Geburtsdatum
- Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung.
Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Fristen
Ihr Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein. Das Fristende ist damit Sonntag, der 15. Februar 2026.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Hinweise
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (das heißt von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz -LWG):
- § 21 Wählerverzeichnisse
- §§ 10 - 17 Wählerverzeichnis
Freigabevermerk
08.12.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

