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Maskenpflicht

Die Landesregierung hat eine Maskenpflicht für Baden-Württemberg beschlossen. Diese Pflicht gilt für die Erledigung von Käufen und bei der Nutzung des ÖPNV. 

Update: Maskenpflicht

Ab Montag, den 25.01.2021 sind bei der Nutzung des ÖPNV, in Arztpraxen, im Einzelhandel, in Arbeits- und Betriebsstätten, während Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften und Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern nur noch mit medizinischen Masken erlaubt. 

Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.

Hygieneempfehlung

  • Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
  • Halten Sie die Hände vom Gesicht fern – vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zu Menschen, die  Husten, Schnupfen oder Fieber haben – auch aufgrund  der andauernden Grippe- und Erkältungswelle.
  • Vermeiden Sie Berührungen (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen) – wenn Sie andere Menschen begrüßen  oder verabschieden.
  • Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange  (mindestens 20 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.
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