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Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen

Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt?

Dazu benötigen Sie eine Gemeinschaftlizenz, die von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz) ausgestellt wird. Bis Februar 2026 war für innerdeutschen Güterverkehr eine Güterkraftverkehrserlaubnis erforderlich. Für grenzüberschreitenden Güterverkehrbenötigte man eine Gemeinschaftslizenz. Seit 27. Februar 2026 existiert sowohl innerdeutsch als auch grenzüberschreitend nur noch die Gemeinschaftslizenz.

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

Bei Grenzüberschreitendem Güterverkehr ist bereits bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Bei rein innerdeutschem Güterverkehr gilt die Pflicht, eine Gemeinschaftslizenz zu beantragen, aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU- beziehungsweise EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU- beziehungsweise EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Für CEMT-Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- oder EWR-Staaten)

Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU oder EWR-Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil eine Gemeinschaftslizenz. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Hierfür ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig.

Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, herstellen oder weiterverarbeiten, darf nur eine Hilfstätigkeit sein.

Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Gemeinschaftslizenz, müssen diesen aber beim Bundesamt für Logistik und Mobilität melden.

Zuständige Stelle

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Als Unternehmerin oder Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Gemeinschaftslizenz unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen benötigt das Unternehmen Eigenkapital in Höhe von 9.000 EUR, für jedes weitere Fahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen 5.000 EUR. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen. Wenn im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eingesetzt werden, sind 1.800 EUR für das erste Fahrzeug nachzuweisen. Für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen hat, sind 900,00 EUR nachzuweisen.
  • Sie oder die als Verkehrsleiterin oder Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet.
    Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK)
    Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
    Hinweis: Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.

    Fachlich geeignet sind Sie auch, wenn Sie in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet haben:
    • mindestens zehn Jahre,
    • in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen,
    • in einer leitenden Funktion.

Die für Sie zuständige IHK prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Sofern Sie ein Güterkraftverkehrsunternehmen betreiben möchten, das ausschließlich Kraftfahrzeuge von 2,5 bis höchstens 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, sind Sie ebenfalls fachlich geeignet, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben zehn Jahren in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet;
  • für zehn Jahre ununterbrochen vor dem 20. August 2020 und
  • Sie haben das Unternehmen geleitet.

Das Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ist dafür zuständig, diese Voraussetzungen zu prüfen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Gemeinschaftslizenz bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.

Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • der Industrie- und Handelskammer (IHK),
  • den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes.

Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

Den Antrag müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen.

Fristen

Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.

Erforderliche Unterlagen

  • Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
    • Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
    • Gewerbezentralregister
  • Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Anlage 2 und wenn erforderlich Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.

Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Für eine endgültige Entscheidung müssen sämtliche Nachweise vorliegen.

Kosten

Gemeinschaftslizenz: Von 120,00 EUR bis 700,00 EUR

Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.

Hinweise

Gültigkeitsdauer

Die Gemeinschaftslizenz kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt werden.

Bereits erteilte Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Unbefristete Erlaubnisse gelten längstens bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 fort.

Freigabevermerk

25.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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